Mit dem Titel sollen Leserinnen und Leser angelockt werden, die sich eigentlich nur für die elementaren Dinge des Lebens interessieren. Als alternativer Titel dieses Postings wäre geeignet:

Drei Liebesbriefe aus dem Bundesverfassungsgericht
Zu meiner Verfassungsbeschwerde vom 16.12.2010 bekam ich am 5.1.2011 Post vom Oberregierungsrat Maier. Sein Schreiben wurde beglaubigt von einer Regierungsangestellten. Dass diese MitarbeiterInnen der Regierung, die den Posteingang im Bundesverfassungsgericht kontrollieren, sich nicht freuen, wenn eine Beschwerde über mangelhafte Gewaltentrennung eintrudelt, ist verständlich. Der Oberregierungsrat erteilte meiner Verfassungsbeschwerde das Aktenzeichen AR 8973/10. AR bedeutet im Bundesverfassungsgericht “Altpapier-Recycling”. Der 1. Brief aus dem Bundesverfassungsgericht ist so zu lesen:
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Verfassungsbeschwerde in den Papierkorb geworfen haben.
Listigerweise hat der Oberregierungsrat sein Schreiben mit der Frage garniert, was der Gegenstand der Hauptsache sei. Derartige Fragen muss man wie im Fernseh-Quiz rasch und richtig beantworten. Denn sonst ist sofort alles endgültig vorbei.
Also beantwortete ich Maiers Frage, der Gegenstand der Hauptsache sei eine der vielen Aschenbach-Klagen sei, dass es darauf aber nicht ankomme, weil eine Missachtung der Gewaltenteilung moniert werde [1].
Am 15.1.2011 kam der 2. Brief aus dem Bundesverfassungsgericht, diesmal von einer Regierungshauptsekretärin des 1.Senats. Meine Beschwerde habe das Aktenzeichen 1 BvR 97/11 bekommen.
So ein BvR-Aktenzeichen ist viel wert. Man darf hoffen nach Monaten und Jahren einen Zettel mit der Beschriftung
Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen x BvR xxx/xx wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
zu erhalten. Als kleine Unverschämtheit war dem 2. Liebesbrief das bekannte Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde beigefügt. Das zeigte, dass die im 1.Senat meine Beschwerde nicht gelesen hatten. Denn meine Beschwerde entspricht genau den Vorgaben des Merkblatts.
Kaum hatte ich den 2. Brief abgeheftet, als der Postbote am 26.1.2011 den 3. Liebesbrief aus dem Bundesverfassungsgericht brachte, nun von einer Amtsinspektorin des 2.Senats: “Auf Anordnung”. Der 1.Senat habe meine Verfassungsbeschwerde zuständigkeitshalber an den 2.Senat abgeben. Dort habe meine Beschwerde das Aktenzeichen 2 BvR 108/11 bekommen. “Zuständigkeitshalber” ist das Zauberwort aller Behörden.
Im 2.Senat muss jemand die erste Seite meiner Verfassungsbeschwerde gelesen haben. Denn scharfsichtig wird am 25.1.2011 angemerkt, dass meine Verfassungsbeschwerde vom 16.12.2010 einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung enthält.
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[Alle warten auf Post vom Bundesverfassungsgericht. Klicken Sie auf dem Bild, wenn Sie es groß sehen wollen!]
Meine Beschwerde muss im Bundesverfassungsgericht ähnlichen Appetit ausgelöst haben wie eine Pizza, die mit Schmierseife bestrichen und mit Reißzwecken bestreut ist. Hier zwei Tipps, wie man eine Verfassungsbeschwerde mit Schmierseife bestreicht und mit Reißzwecken bestreut:
Juristen sind so arrogant, die lassen nur gelten, was von ihresgleichen kommt. Wie beweist man, dass 2 und 2 gleich 4 vier ist? Man legt 2 Äpfelchen auf den Tisch, dann nochmals 2 Äpfelchen und zählt alle Äpfelchen zusammen ab. Wie viele Äpfelchen sind es? 4! Das Gleiche mit Birnchen usw.usw.. Das nutzt alles nichts, wenn das Amtsgericht Kirchhain festgestellt hat, dass 2 und 2 gleich 3 ist.
Da mir das bekannt war, habe ich die vielen Stellungnahmen, Beschlüsse und Urteile aus den Verwaltungsgerichten zitiert. Wenn die Bundesverfassungsrichter meine Beschwerde abbürsten, müssen sie hoffen, dass das Abbürsten nicht bekannt wird. Denn sonst geraten sie über Kreuz mit ihren Kollegen aus den Verwaltungsgerichten.
Die Stellungnahmen der Verwaltungsrichter sind die Reißzwecken. Die Schmierseife ist die Struktur des § 4 des Deutschen Richtergesetzes:
(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4. Prüfungsangelegenheiten,
5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Der Paragraf ist formuliert wie viele Gesetze. Im ersten Absatz (1) steht die allgemeine Regel. Im zweiten Absatz (2) steht die Liste der Abgrenzungen und Ausnahmen. Wenn ein Sachverhalt in der Liste nicht vorkommt, gilt für ihn die allgemeine Regel. Diese Argumentation, so selbstverständlich sie ist, wird den Juristen bei ihrer Ausbildung eingetrichtert. Sie müssen sie wissen.
Das Kommunalmandat steht nicht in der Liste des zweiten Absatzes (2) des § 4 des Deutschen Richtergesetzes. Richter dürfen deshalb kein Kommunalmandat wahrnehmen. Ein Richter, der das Gegenteil feststellt, begeht Rechtsbeugung.
Wir werden sehen, ob der wissenschaftliche Mitarbeiter, der meine Verfassungsbeschwerde zuständigkeitshalber abwimmelt, sich etwas einfallen lässt oder die plumpe Nummer abzieht. Und wir werden sehen, welches Gute für die deutsche Richterschaft und das Bundesverfassungsgericht daraus erwächst.
Eines ist jedoch jetzt schon klar: Zumindest ein Teil der Arbeitsüberlastung, den die RichterInnen des Bundesverfassungsgerichts so sehr beklagen, wird durch das Bundesverfassungsgericht selbst erzeugt. Von den drei hier erwähnten Briefen war nur der dritte notwendig.
[1] Beim Umgang mit deutschen Juristen muss man “Gewaltenteilung” schreiben. Denn “Gewaltentrennung” als genauere Übersetzung der séparation des pouvoirs verstehen sie nicht.
