
[Francis Bacon: Der Papst schreit. Es handelt sich um eine Manifestation des paranoiden Querulantenwahns nach der Klassifizierung des ICD-10 F 22.8 und F 60.00.]
Der Kampf um das S-Urteil
Ein Maschinenbautechniker hatte die Reize der heimischen Justiz bei einer Grundbuch-Angelegenheit kennengelernt. Er hatte dagegen protestiert. Was bekam er dafür? Strafverfahren wegen Beamten-Beleidigung! So war des Maschinenbauers Interesse geweckt, als er in einem Zeitungsartikel von Christine Muth las (OP April 2006):
Für seine zahlreichen beleidigenden Briefe, die er in den vergangenen Jahren an Gerichte und Behörden im Landkreis [Marburg-Biedenkopf] versendet hatte, wurde ein Mann aus dem Landkreis jetzt vor dem Marburger Amtsgericht zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten und einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
3 Jahre 4 Monate Gefängnis für Beleidigung, wo die Höchststrafe 1 Jahr beträgt? Der Verurteilte musste ein Einstein der Beamten-Beleidigung sein. Der Maschinenbauer bekam das Aktenzeichen heraus 55 Ds – 4 Js 9687/01, den Richter Thomas Rohner und den Namen des Verurteilten. Er nennt das Urteil seitdem das S….-Urteil. Er wollte eine Kopie davon schon um auf eigene Verfahren vorbereitet zu sein.
Urteile werden Im Namen des Volkes gefällt. Demzufolge muss das Volk, zu dem auch Maschinenbauer gehören, wissen dürfen, was in den Urteilen steht. Überall ist das selbstverständlich. Überall – nur nicht im Landgerichtsbezirk Marburg. Staatsanwalt Rust versagte das Urteil und wurde bei seinem rechtswidrigen Tun vom Amtsgericht und vom Landgericht Marburg bestätigt. Schließlich klagte der Maschinenbauer beim Verwaltungsgericht Gießen. Dieses wies die Klage zwar ab, weil dasjenige Strafverfahren, um dessentwillen der Maschinenbauer das Urteil haben wollte, inzwischen eingestellt worden war, aber fügte der Begründung hinzu:
Es entspricht gängiger gerichtlicher Praxis aller Instanzen, auf Anforderung, gegebenenfalls gegen Kosten, anonymisierte Abschriften ergangener Entscheidungen mitzuteilen.
[...]
Für ein derartiges Begehren dürfte der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet sein.
S.3 im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Mai 2010 (exaktes Faksimile: 2MB). Der Maschinenbauer schrieb darauf erneut an die Staatsanwaltschaft Marburg, er wolle das S-Urteil endlich haben und setzte eine Frist. Da meldete sich Staatsanwalt Rust nochmals bei ihm mit einem gelahrten Schriftsatz (0.156 MB), der indes wieder einmal den Verdacht nährt, dass in der Staatsanwaltschaft Marburg viel Alkohol konsumiert wird. Rust widerspricht dem Beschluss des “Verwaltusnggerichts Gießen”, an dem immerhin drei RichterInnen des VWG Gießen beteiligt waren. Rusts Schriftsatz stellt eine Rechtsbeugung samt Grundrechtsverletzung dar. Denn Rust missdeutet nicht nur § 475 StPO, er missachtet auch das Informationsrecht nach Artikel 5 Grundgesetz.
Der Richterin im Amtsgericht Marburg Marite Dilling-Friedel wurde das zu heikel. Sie ließ dem Maschinenbauer eine Kopie des S-Urteils schicken. Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 13.4.2006 55 Ds – 4 Js 9687/01 (exaktes Faksimile: satt 7 MB).
Am auffälligsten sind darin die vielen Schwärzungen. Es ist nachfühlbar, wenn der Name des Anklagten und die Namen der Geschädigten geschwärzt werden. Aber der Name des Richters (Rohner), des Staatsanwalts (vermutlich Rust) und des Verteidigers hätten lesbar bleiben müssen. Es war ebenso grundrechtswidrig die Orte (meistens Marburg), die Zeiten und die Aktenzeichen zu schwärzen. Die Verständlichkeit des Urteils wird dadurch beträchtlich beeinträchtigt. Die vielen Schwärzungen zeigen: Die Marburger Justiz hat Dreck am Stecken und muss Angst haben, dass das vielen Menschen bekannt wird.
Den machen wir fertig!
Im Wesentlichen ist Folgendes geschehen: S. ist wegen finanzieller Angelegenheiten mit Behörden in Clinch geraten, fühlte sich ungerecht behandelt und hat Faxe verschickt, in denen er seinen Ärger zum Ausdruck brachte. Etliche seiner Unmutsäußerungen sind zu geringfügig um als Beleidigungen zu gelten:
Z.B. auf den Seiten 34 und 35 des S-Urteils:
23.
Mit dem Schreiben vom XXXX20XX führte der Angeklagte u.a. aus:“Überdies bestreite ich, dass meine Mitteilung vom XXXX20XX dort am XXXX20XX eingegangen sein soll, derartige hellseherische Fähigkeiten in die Zukunft beweisen erneut die nicht vorhandene Sachlichkeit und Gründlichkeit und lassen vielmehr die Willkür auch an dieser Stelle aufblitzen…
Jedermann kann meine Begründungen nachvollziehen, man muss dabei nur an den abgelehnten Diensteid denken, immer alles wahrheitsgemäß, ehrlich und richtig zu machen, dann gibt es damit auch keine Probleme.
Ich verlange daher die dienstliche Erklärung des abgelehnten Mitarbeiters XXXX sowie die gerichtliche Entscheidung, viel einfacher wäre es dem Gesetz zu folgen und meinem Begehren stattzugeben, zeigen Sie diesen Charakter, wenn Sie ihn nicht zeigen,”
Außerdem fügte er als Anlage eine angebliche Bestellung des Anleitungsbuches von Heghmanns: “Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts” auf den Namen der Behördenleiterin bei.
Was soll daran beleidigend sein?
Es gibt viele derartige Passagen im S-Urteil. Richter Rohner hätte sie von vornherein als nicht strafbar kennzeichnen müssen. Stattdessen hat er ein unqualifiziertes Konvolut von 17 (in Worten: siebzehn) Anklageschriften zugelassen. Anscheinend haben die Marburger Strafverfolgungsbehörden aus jedem Papierschnipsel, den S. irgendwann von sich gab, eine Anklageschrift gemacht. Rohner schreibt schließlich über S. auf Seite 36:
Er hat nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB gehandelt. Zwar steht es dem Angeklagten, wie jedem anderen Mitbürger auch, zu, seine Rechte zu verteidigen und dabei durchaus auch scharf zu formulieren. Bei den unter Ziff.III getroffenen Feststellungen handelt es sich jedoch um sog. “Formalbeleidigungen”, bei denen es auf die den einzelnen Schreiben zugrunde liegenden Lebenssachverhalte nicht ankommt.
Vergleicht man diese Äußerung Rohners mit seiner oben zitierten Feststellung 23., sieht man, dass er lügt. Rohner fährt fort:
Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Auch das ist eine Lüge, die sich Rohner als Jurist mit zweitem Staatsexamen nicht hätte leisten dürfen. Die Freiheitsstrafe darf ein Jahr nicht übersteigen. Denn S. ist nicht tätlich geworden.
Schließlich zieht Rohner auf Seite 37 die Standardnummer der deutschen Justiz ab:
Bei dem Angeklagten liegt eine sogenannte paranoide Persönlichkeitsstörung (sogenannter Querulantenwahn) nach der Klassifizierung des ICD-10 F 22.8 und F 60.00 – unter Ausschluss einer endogenen oder hirnorganischen Ursache – vor
In das gleiche Schema gehören “Liebeswahn”, “Schwangerschaftswahn”, “hypochondrischer Wahn”, “Verfolgungswahn”, “Eifersuchtswahn”, “Größenwahn” (J.Becker-Pfaff und S.Engel: Fallbuch Psychiatrie, Georg Thieme Verlag Stuttgart 2006). Ich möchte noch den “Psychologiewahn” erwähnen, der Personen befällt, die wähnen, Psychologie sei eine Wissenschaft, sowie den “Rechtsbeugungszwang”, der bei Justizangehörigen ausbricht, sobald sie Beschlüsse und Urteile verfassen.
Zurück zu Rohner und dem paranoiden Querulantenwahn. Wenn Rohner wirklich überzeugt gewesen wäre, dass S. krank, wegen seiner angeblich zahlreichen Wiederholungstaten sogar schwer krank war, hätte er S. nicht für mehr als 3 Jahre ins Gefängnis stecken dürfen. So zeigt sich, dass Rohners Urteil lediglich bezweckte S. bis auf die Knochen verächtlich zu machen.
Die Öffentlichkeitsarbeit
Was hat S. falsch gemacht? Er hätte mit seinen Anliegen möglichst nachdrücklich an die Öffentlichkeit gehen müssen. In Schreiben an Behörden ist es besser nur das Notwendigste zu formulieren, damit man der Öffentlichkeit nachweisen kann, dass die zuständigen Behörden rechtzeitig über alle Missstände informiert waren. Die Hoffnung, man könne durch eindringliche Schreiben StaatsdienerInnen umstimmen, wird äußerst selten erfüllt.
Erster Effekt der Öffentlichkeitsarbeit ist nicht, dass Demonstrationszüge vor dem Marburger Justizpalast paradieren und in Sprechchören die Einhaltung der Rechte des Herrn S. skandieren. Erster Effekt ist, dass viele erkennen: Die eigenen Probleme sind die gleichen wie die des Herrn S.. Von den vielen fangen einige an ihrerseits nachzubohren. Mit einem S. wird der Marburger Justizpalast fertig, mit zehn schon nicht mehr.
Konsequenz muss letztlich sein den Landgerichtsbezirk Marburg aufzulösen. Vielleicht beteiligen sich nicht alle StaatsanwältInnen und RichterInnen an den Straftaten ihrer Kollegen. Doch die Selbstheilungskräfte der Marburger Justiz sind sehr schwach. Die Entlassung der Justizangehörigen erfordert eine Änderung des Beamtenrechts. Doch die ist ohnehin fällig, da sich das deutsche Beamtentum nur als System der Privilegierung erwiesen hat.
Ulrich Brosa

